Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Berufungen Frankreichs und der EU-Kommission zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union bestätigt, wonach die Einstufung von Titandioxid in bestimmten Pulverformen als „Verdacht auf krebserregend bei Einatmen“ aufgehoben wird.
Titandioxid ist eines der am weitesten verbreiteten Weißpigmente und findet Anwendung in Lacken, Farben, Kunststoffen, Kosmetika, Arzneimitteln und vielen weiteren Produkten. 2016 hatte die französische ANSES vorgeschlagen, Titandioxid als krebserregend bei Einatmen einzustufen. Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur ECHA unterstützte diesen Vorschlag 2017. 2019 setzte die EU-Kommission die Einstufung um: Pulverformen mit ≥1 % Partikeln ≤10 μm wurden in die Kategorie 2 (H351: „Verdacht auf krebserregend bei Einatmen“) eingestuft.
Gegen diese Einstufung klagten mehrere Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, da die zugrunde liegende wissenschaftliche Studie fehlerhaft sei. Das Gericht der Europäischen Union hob die Einstufung im November 2022 auf und stellte fest, dass die EU-Kommission bei der Bewertung der Studie einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Mit Urteil vom 1. August 2025 wies der EuGH die Berufungen Frankreichs und der Kommission ab. Zwar habe das Gericht der Europäischen Union in Teilen die Grenzen seiner richterlichen Kontrolle überschritten, jedoch bestätigte der EuGH, dass der RAC bei der Bewertung der maßgeblichen wissenschaftlichen Studie nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigt habe.
Mit dem Urteil entfällt die Kennzeichnungspflicht für bestimmte Titandioxidpulver als „Verdacht auf krebserregend“. Dies verhindert mögliche weitreichende regulatorische Auswirkungen auf Lackformulierungen und andere Anwendungen.
Quelle: Farbe & Lack